Feuerordnung aus 1847

 

Entworfen und berathen von der dortigen Gemeindeverwaltung.

§ 1

Bricht in dem Orte Cammerstein Feuer aus, so wird das hergebrachte Zeichen durch die große Glocke gegeben. Es ist deshalb der Schullehrer als Meßner rechtzeitig hinzu aufzufordern. Jedes Individium im Orte, welches die erforderliche physische Kräfte besitzt, ist verpflichtet mit Feuer-Eymer oder sonstigen Löschapperaten sich auf dem Brandplatz zu begeben und den Anordnungen der Polizeibehörde willige Folge leisten.

§ 2

Der Gemeindevorsteher möglichst schnelle Anzeige bei dem Kgl. Brandgerichte und den nächstgelegenen Gemeinden erstatten zu lassen, auch dafür zu sorgen, daß die aus den Häusern geretteten Mobilargegenstände gehörig in Schutz genommen und bewacht werden.

§ 3

Bricht Feuer in einem anderen Ort aus, so wird ein Zeichen durch die kleine Glocke gegeben. Es hat sich alsdann aus jedem Haus, wenigstens ein Mann mit Feuer-Eymer an die Brandstätte zu begeben.

§ 4

Die Löschmaschine geht am Tage, wenn man mit Gewissheit vermuthen kann, daß der Brand in den vorläufig bezeichneten Ort aus gebrochen ist, sogleich auf die Brandstätte zu. Bei Nacht wartet man bis bestimmte Anzeige erfolgt ist, wo das Feuer ausgebrochen sein. Wenn in der Stadt Schwabach Feuer ausbricht, sey es bei Tag und bey Nacht, so hat die Spritzen unverzüglich dahinabzugehen, jedoch beim Landgerichts-Gebäude Halt zu machen und die weiteren Weisungen zu erholen.

§ 5

Damit die Löschmaschine möglichst schnell bei der Brandstätte ankomme, soll demjenigem Pferdebesitzer, welcher sich zuerst bei der Löschmaschine einfindet, eine Prämie von zwei Gulden gereicht werden, wenn die Entfernung nicht über eine Stunde beträgt. Ist die Brandstätte entfernter so werden drei Gulden bezahlt.

§ 6

Die bereits verpflichteten Spritzenmeister Paulus und Scharrer und ihre Nachfolger erhalten jeder einen Gulden pro Tag Gratifikation, und zwar umso mehr als beide blos von ihren Gewerb, erster als Schmied, letzterer als Schuhmacher, leben müssen.

§ 7

Die erwachsenen Kosten sollen jährlich nach dem Brandsteuer-Kapitsal repartiert werden.

Entworfen und berathen, Cammerstein am 14. April 1847

Die Gemeindeverwaltung: Haiger, Danner, Danner, Sippel, Hechtel

(Wenn man von der heutigen Rechtsschreibung ausgeht, sprechen viele Wörter einem direkt melanchonisch bzw. falsch geschrieben an.)