„Helfen Sie mit, damit wir helfen können!“

10.05.2022
Der Landesfeuerwehrverband (LFV) Bayern appelliert an alle Arbeitgeber ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Freistellung von Feuerwehrdienstleistenden nachzukommen

Sie löschen Brände, retten Menschen aus verunfallten Fahrzeugen und helfen auch im Katastrophenfall mit. Ehrenamtlich. Unentgeltlich.

Rund 320 000 ehrenamtliche Feuerwehrfrauen und -männer zählt der LFV Bayern. Sie löschen nicht nur Brände, sondern helfen auch im Flüchtlingsmanagement der Städte und Gemeinden mit. Nach BayKSG (vgl. Art. 7 Abs. 3 Nr. 4) sind die Feuerwehren und damit auch die Gemeinden zur Katastrophenhilfe verpflichtet. Ohne die Ehrenamtlichen könnten derartige Krisen nicht bewältigt werden.

„Immer wieder erreichen uns Hilferufe von Feuerwehrleuten, die den Spagat zwischen Ehrenamt und Arbeit kaum mehr schaffen.“, so Johann Eitzenberger, Vorsitzender des Landesfeuerwehrverbandes Bayern e.V.. Der Grund: viele Arbeitgeber stellen die Ehrenamtlichen zwar häufiger für besondere Einsatzlagen, nicht jedoch für den alltäglichen Einsatzdienst von der Arbeit frei. Nach langen Einsatznächten ohne ausreichend Schlaf, versuchen die Feuerwehrangehörigen deshalb nach der geleisteten Hilfe auch in der Arbeit den an sie gestellten Erwartungen gerecht zu werden. Für manche Feuerwehrdienstleistende ein Grund, ihr ehrenamtliches Engagement trotz ihrer Leidenschaft für die Feuerwehr aufzugeben. Und dass in Zeiten, in denen die Feuerwehren eigentlich eher mehr als weniger Mitglieder bräuchten.

Dabei ist das Gesetz hier eindeutig. Im bayerischen Feuerwehrgesetz (BayFwG), Art. 9, heißt es: „(1) 1Arbeitnehmern dürfen aus dem Feuerwehrdienst keine Nachteile im Arbeitsverhältnis sowie in der Sozial- und Arbeitslosenversicherung erwachsen. 2Während des Feuerwehrdienstes, insbesondere während der Teilnahme an Einsätzen, Ausbildungsveranstaltungen […] und für einen angemessenen Zeitraum danach sind sie zur Arbeitsleistung nicht verpflichtet. […].“. Weiter regelt das Gesetz, dass Arbeitnehmern für die Zeiten der Freistellung das Arbeitsentgelt fortzuzahlen ist. Arbeitgeber können sich auf Antrag von der Gemeinde das Arbeitsentgelt einschließlich der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit, erstatten lassen (Art. 10, BayFwG).

Nicht immer ist eine solche Freistellung möglich – die Zahnärztin kann kaum die Behandlung eines Patienten unterbrechen, wenn der Funkmelder geht, ebenso wenig kann der Kindergärtner die Kleinen unbeaufsichtigt zurücklassen, um zum Einsatz zu gehen. Umso wichtiger ist es, dass Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber wo immer möglich durch Freistellung von Feuerwehrdienstleistenden für den Feuerwehrdienst zu einer sicheren und zuverlässigen Hilfe für alle Bürgerinnen und Bürger beitragen.

„Wir appellieren an alle Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber: unterstützen Sie den ehrenamtlichen Feuerwehrdienst und stellen Sie Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wann immer es geht für den Feuerwehrdienst frei. Helfen Sie mit, damit wir helfen können!“, so Johann Eitzenberger.